Aufgaben

Hauptsatzung

der Stadt Wiesmoor vom 21.05.2019

Auszug:

Aufgrund des §12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom

17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt Wiesmoor in seiner Sitzung vom

13. Oktober 2011 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 4 Ortsvorsteher

1.) Der Rat bestimmt für die im Rahmen der gebietlichen Neuordnung 1972 in die Stadt Wiesmoor

eingegliederte Ortsteile Marcardsmoor, Voßbarg, Wiesederfehn und Zwischenbergen jeweils

eine (1) Ortsvorsteherin oder einen (1) Ortsvorsteher für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode.

§ 47 Abs. 2 NKomVG gilt entsprechend.

2.) Den Ortsvorstehern werden folgende Aufgaben, die grundsätzlich der Stadtverwaltung obliegen,

übertragen:

a) Bei Auftreten von Gefahrenpunkten, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gefährden, hat die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher die Stadtverwaltung unverzüglich

zu unterrichten. Er hat die von der Stadt angeordneten Sofortmaßnahmen zu veranlassen.

b) Überwachung aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze des jeweiligen Ortsteils, für die die

Stadt Baulastträgerin ist bzw. an denen ihr die Verkehrssicherungspflicht obliegt. Hierzu

gehören insbesondere unregelmäßige Kontrollen auf den verkehrssicheren Zustand, die

Schneeräumung und den Winterstreudienst sowie die Überwachung von Einrichtungen,

Gebäuden, Grundstücken und Abwässeranlagen der Stadt. Daneben ist die Frühjahrs- und

Herbstgewässerschau wahrzunehmen.

c) Überwachung von Lieferungen sowie die Richtigkeitsbescheinigung auf Lieferscheinen,

Rechnungen und dergleichen.

d) Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen.

e) Mithilfe bei Erhebungen für statistische Zwecke, z.B. Personenstandsaufnahmen,

Wohnraumzählungen, Viehzählungen, Bodenbenutzungserhebungen.

f) Durchführung von Sammlungen, Rundfragen und dergleichen.

g) Benennung von Hilfspersonen für Sammlungen, Zählungen u.ä.

h) Vornahme von Ortsbesichtigungen und örtlichen Ermittlungen auf Verlangen der

Stadtverwaltung.

3.) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen oder des

übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft berühren, rechtzeitig zu hören. Das

Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses

insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

1. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft,

2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von

Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft beziehen,

3. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen

in der Ortschaft,

4. Ausbau und Umbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen,

5. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Stadt, soweit es in der

Ortschaft gelegen ist,

6. Änderung der Grenzen der Ortschaft

7. Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen, Wahl der für die Ortschaft zuständigen

Schiedsperson.

Auf Verlangen der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers hat die Bürgermeisterin oder der

Bürgermeister eine Einwohnerversammlung für die Ortschaft durchzuführen. Bei der Beratung der

Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss hat die

Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher das Recht, gehört zu werden.

4.) Die Ortsvorsteher sind für die repräsentative Vertretung des Ortsteils zuständig, wenn sie von der

Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister dazu beauftragt sind. Bei repräsentativen Aufgaben im

Ortsteil, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister wahrgenommen werden, ist die

Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher hinzuzuziehen.

Die Kommentare sind geschlossen.