Hauptsatzung
der Stadt Wiesmoor vom 21.05.2019
Auszug:
Aufgrund des §12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom
17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt Wiesmoor in seiner Sitzung vom
13. Oktober 2011 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 4 Ortsvorsteher
1.) Der Rat bestimmt für die im Rahmen der gebietlichen Neuordnung 1972 in die Stadt Wiesmoor
eingegliederte Ortsteile Marcardsmoor, Voßbarg, Wiesederfehn und Zwischenbergen jeweils
eine (1) Ortsvorsteherin oder einen (1) Ortsvorsteher für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode.
§ 47 Abs. 2 NKomVG gilt entsprechend.
2.) Den Ortsvorstehern werden folgende Aufgaben, die grundsätzlich der Stadtverwaltung obliegen,
übertragen:
a) Bei Auftreten von Gefahrenpunkten, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährden, hat die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher die Stadtverwaltung unverzüglich
zu unterrichten. Er hat die von der Stadt angeordneten Sofortmaßnahmen zu veranlassen.
b) Überwachung aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze des jeweiligen Ortsteils, für die die
Stadt Baulastträgerin ist bzw. an denen ihr die Verkehrssicherungspflicht obliegt. Hierzu
gehören insbesondere unregelmäßige Kontrollen auf den verkehrssicheren Zustand, die
Schneeräumung und den Winterstreudienst sowie die Überwachung von Einrichtungen,
Gebäuden, Grundstücken und Abwässeranlagen der Stadt. Daneben ist die Frühjahrs- und
Herbstgewässerschau wahrzunehmen.
c) Überwachung von Lieferungen sowie die Richtigkeitsbescheinigung auf Lieferscheinen,
Rechnungen und dergleichen.
d) Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen.
e) Mithilfe bei Erhebungen für statistische Zwecke, z.B. Personenstandsaufnahmen,
Wohnraumzählungen, Viehzählungen, Bodenbenutzungserhebungen.
f) Durchführung von Sammlungen, Rundfragen und dergleichen.
g) Benennung von Hilfspersonen für Sammlungen, Zählungen u.ä.
h) Vornahme von Ortsbesichtigungen und örtlichen Ermittlungen auf Verlangen der
Stadtverwaltung.
3.) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen oder des
übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft berühren, rechtzeitig zu hören. Das
Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses
insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft,
2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von
Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft beziehen,
3. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen
in der Ortschaft,
4. Ausbau und Umbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen,
5. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Stadt, soweit es in der
Ortschaft gelegen ist,
6. Änderung der Grenzen der Ortschaft
7. Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen, Wahl der für die Ortschaft zuständigen
Schiedsperson.
Auf Verlangen der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers hat die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister eine Einwohnerversammlung für die Ortschaft durchzuführen. Bei der Beratung der
Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss hat die
Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher das Recht, gehört zu werden.
4.) Die Ortsvorsteher sind für die repräsentative Vertretung des Ortsteils zuständig, wenn sie von der
Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister dazu beauftragt sind. Bei repräsentativen Aufgaben im
Ortsteil, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister wahrgenommen werden, ist die
Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher hinzuzuziehen.